Ab Morgen dem 24. November 2021 gilt die neue Corona Schutzverordnung
https://www.land.nrw/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-ab-24-november-2021
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- Im Makersace gilt 2G, die Personen mit Schlüssel müssen das überprüfen.
- Wir sind eine Kultureinrichtung und dürfen daher auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern die 3G Regeln eingehalten werden. Da 2G in 3G enthalten ist, also immer.
Bitte stimmt euch untereinander ab ob das für alle Anwesenden in Ordnung ist und übt keinen Druck auf Personen aus die sich damit unwohl fühlen.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
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Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
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§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
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2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
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7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
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§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
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- sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,
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7. entgegen § 4 Absatz 6 oder Absatz 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,
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