Vereinsleben mit Corona

Da wir uns unsicher waren wie sich die neuen Coronaschutzverordnungen auf uns auswirken haben wir einfach bei der zuständigen Stelle nachgefragt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Makerspace Gütersloh e.V. betreibt eine offene Werkstatt in der
Werkzeuge und Maschinen gemeinschaftlich genutzt werden.
https://makerspace-gt.de/wp-content/uploads/2019/03/Satzung.pdf

Wir können uns nicht in der neuen Coronaschutzverordnung wiederfinden.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Uns ist bewusst, dass wir keine Veranstaltungen oder Versammlungen
abhalten dürfen.

Wir sind uns jedoch nicht darüber im Klaren ob Treffen in unseren Raum
mit Personen aus zwei Haushalten unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 4a
möglich sind. Schon jetzt sieht unser Hygienekonzept vor, dass sich nur
maximal vier Personen gleichzeitig treffen.

Bitte teilen Sie uns mit ob der Vereinsraum als einfacher öffentlicher
Raum gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Daraufhin kam zwei Stunden später bereits die Antwort:

in § 1 Abs. 5 Coronaschutz-Verordnung ist der öffentliche Raum definiert. Danach sind öffentlicher Raum alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art 13 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Bereichs (Wohnungen). Ihre Vereinsräume sind daher ebenfalls öffentlicher Raum.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dies Bedeutet nun für uns, dass Treffen von bis zu zwei Haushalten im Makerspace möglich sind, wenn wir uns an die §§ 2 bis 4a halten:

  • Abstand halten
  • maximal vier Personen aus bis zu zwei Haushalten
  • Maske tragen, auch auf Abstand
  • Hände Waschen
  • Werkzeuge und Arbeitsflächen desinfizieren
  • viel lüften
  • Anwesenheitszettel ausfüllen
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Aufgrund des Beschlusses vom 5. Januar 2021 gibt es ein paar Anpassungen.

Uns betreffen:

    1. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
    1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen,um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
    1. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradiusauf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

Zusammengefasst:

  • zuhause bleiben und Werkzeug ausleihen (nur für Mitglieder)
  • bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen nur 15 km um den Wohnort bewegen (Coronafallzahlen Kreis Gütersloh)
  • Abstand halten
  • maximal vier Personen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person
  • Maske tragen, auch auf Abstand
  • Hände Waschen
  • Werkzeuge und Arbeitsflächen desinfizieren
  • viel lüften
  • Anwesenheitszettel ausfüllen

Hallo,

ist ein 24h alter Schnelltest bei einem Besuch bei Euch nötig?
Wo finde ich Euch bzw. wo könnte ich einen Termin machen?

Gruß Uli

Nein

Wir haben einen Raum in der Weberei. Zur Absprache gibt es ein separates Thema

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4 Beiträge wurden in ein existierendes Thema verschoben: Exklusive Basteltreffen

Moin,

wie wäre eine Anfrage vom Makerspace GT an die Stadt über ein Impftermin für Mitglieder weil sie zB im Repaircafe häufig Kontakt mit anderen Menschen haben?
Eben kam in den Nachrichten das in GT das Impfzentrum pro Tag ca. 500 Termine streichen muss weil die Leute einfach nicht kommen oder es nicht für nötig halten abzusagen, sehr ärgerlich wie ich finde.

Für mich gild das nicht da ich Bielefelder bin aber eine Anfrage für Euch wäre es wert.

Gruß Uli

In den letzten 2 Wochen war ich wieder häufiger im Makerspace vor Ort um an meinem Drucker weiterzubauen. Herrlich. Schön das es weiterhin/wieder möglich ist sich zu treffen.

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Mir hat das auch sehr gut gefallen!

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ganz vergessen die aktuellen Regeln hier noch einzustellen:

AHA bleib bestehen, Anwesenheitszettel weiterhin ausfüllen, Haushalte richten sich nach den Inzidenzstufen, wobei wir die Stufe 0 ignorieren.
Für die 7 Tage Inzidenzen ergeben sich damit folgende Einschränkungen;
< 35 beliebig viele Personen aus 5 Haushalten
< 50 beliebig viele Personen aus 3 Haushalten
> 50 beliebig viele Personen aus 2 Haushalten

Maske auch tragen wenn ihr geimpft seid. Die Impfung schützt euch, die Maske schützt andere.
Auf Abstand muss keine Maske getragen werden.

Ich habe keine Quelle gefunden auf der die Inzidenzstufe direkt ersichtlich ist.
Aber hier gibt es die Fallzahlen von Gütersloh:
https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/

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Wie sieht es denn aus wenn sich Leute treffen die die Imfe komplett, nachweislich haben?

Bisher unterschieden wir da nicht.

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Vermutlich dient der Abschnitt Kontaktbeschränkungen von Coronaschutz - die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw) als Grundlage.

Vollständig immunisierte Personen zählen nicht mit, richtig? 210729_coronaschvo_ab_30.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (mags.nrw)

Soweit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet, sofern in der jeweiligen Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Die Inzidenzstufe steht nun auch auf der Güterloher Website
https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/

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Da es nun auch immer wieder Fragen bzgl. Masken und Nachverfolgung gibt hier die Informationen aus der aktuellen, für Oktober 2021 gültigen, Coronaschutzverordnung.

Eine Erfassung der Kontaktdaten zur Nachverfolgung ist nicht mehr erforderlich.
Soweit ich weiß nutzen die Personen die sich momentan so im Makerspace zum Basteln treffen die Corona Warn App und das ist auch gut so.
Falls du die noch nicht hast installiere sie doch bitte.
Gibt es auch im F-Droid für Personen die keine Google Play Dienste auf einem Android Telefon nutzen:

§ 3 Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
[…]
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
[…]
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
[…]
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2021_lesefassung.pdf

Wir sind eine Kultureinrichtung und dürfen daher auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern die 3G Regeln eingehalten werden.
Bitte stimmt euch untereinander ab ob das für alle Anwesenden in Ordnung ist und übt keinen Druck auf Personen aus die sich damit unwohl fühlen.

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Ab Morgen dem 24. November 2021 gilt die neue Corona Schutzverordnung
https://www.land.nrw/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-ab-24-november-2021

tl;tr:

  1. Im Makersace gilt 2G, die Personen mit Schlüssel müssen das überprüfen.
  2. Wir sind eine Kultureinrichtung und dürfen daher auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern die 3G Regeln eingehalten werden. Da 2G in 3G enthalten ist, also immer.
    Bitte stimmt euch untereinander ab ob das für alle Anwesenden in Ordnung ist und übt keinen Druck auf Personen aus die sich damit unwohl fühlen.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

[…]

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

[…]


[…]

§ 3 Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
[…]
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
[…]
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
[…]

§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

  1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
    […]
  2. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
    […]

§ 6 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,
[…]
7. entgegen § 4 Absatz 6 oder Absatz 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,
[…]

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